Stadtteilräume Rothenburgsort e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist seit 26.06.2008 in das Vereinsregister, Registerblatt VR 19955, eingetragen worden und heißt Stadtteilräume Rothenburgsort e. V..Er hat seinen Sitz in Hamburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Bildung sowie des sozialen Lebens in Rothenburgsort und angrenzender Gebiete.
  2. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • kulturelle Veranstaltungen und Projekte wie z.B. Kino-, Musik-, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen etc.
    • Einrichtung einer Stadtteilwerkstatt
    • das Anbieten von regelmäßigen Kursen in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur
    • das Vorhalten von sozialen Unterstützungsleitungen wie z.B. Schuldnerberatung, Job- und Arbeitsberatung etc.
  3. Der Verein will dabei insbesondere das ehrenamtliche soziale Engagement der Bürger fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede juristische und jede volljährige natürliche Person werden, die den Vereinszweck aktiv unterstützt und einen Bezug zu Rothenburgsort hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind extremistische Gruppierungen.
  3. Fördermitglieder fördern ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gem. §2 dauerhaft. Fördermitglieder sind natürliche Personen, Institutionen oder Unternehmen. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, materiell oder symbolisch. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und wird wirksam zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  5. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mindestbeitrag des Vereins beträgt 20,- €. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15.Februar des Jahres zu entrichten.
  6. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, oder vorsätzlicher Missachtung von Vorstandsbeschlüssen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vereinsvorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • die Annahme und Feststellung des Jahresberichtes mit Kassenbericht,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächstfolgende Geschäftsjahr,
    • die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
    • die Genehmigung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr schriftlich mit vierwöchiger Ladungsfrist unter Vorlage der Tagesordnung einberufen. Sie sollte vorzugsweise im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsvorstandes statt oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vereinsvorstand beantragt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten; bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist eine Woche.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer von ihm oder ihr bestimmten Vertreter/in geleitet.
  7. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.
  8. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Über die Annahme des Protokolls befindet die nächste Mitgliederversammlung.
  10. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennter Wahl die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister/in. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Wenn in einer der Wahlen die notwendigen Mehrheiten nicht erreicht werden, finden jeweils weitere Wahlgänge statt, bei denen die Kandidaten/innen gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen. Standen bereits ursprünglich nur zwei Personen zur Wahl, entscheidet das Los.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus maximal drei gewählten Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder sind der/die 1.Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB: Der / die 1. Vorsitzende vertritt allein; der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Formalitäten der Einberufung und des Ablaufs sowie der Protokollierung der Vorstandssitzung regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. Die Mitglieder werden vom Vorstand über Beschlüsse zeitgerecht informiert.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Erstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    • Erstellung des Jahresberichtes,
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
    • die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
  2. Der Vorstand entscheidet über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter/innen.
  3. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte im Rahmen des verabschiedeten Haushaltsplanes tätigen. Er darf außerdem Rechtsgeschäfte tätigen, die durch zusätzliche Mittel abgedeckt sind.
  4. Der Vorstand gibt sich eine durch die Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen. Sie prüfen am Ende des Jahres die Bücher und die Kasse des Vereins und berichten darüber in der Mitgliederversammlung. Bei besonderen Anlässen sind Zwischenprüfungen möglich.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie können im Anschluss an die abgelaufene Wahlperiode nur einmal wiedergewählt werden. Danach ist eine Wiederwahl erst möglich, wenn sie mindestens während eines Geschäftsjahres keine Funktion im Verein ausgeübt haben.

§ 10 Haftung/ Haftungsausschluss

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß §10 von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, das gleiche gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Mitarbeiter/innen.
  2. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und kultureller Zwecke in Rothenburgsort. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Satzungsänderung

Der Gründungsvorstand ist ermächtigt, diese Satzung durch einstimmigen Beschluss insoweit zu ändern, als das Registergericht dies für die Eintragung des Vereins für erforderlich hält.

Hamburg, 24.08.2008

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